Allgemeine Dienstausführung
FGS Objektschutz & Service GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Weisungsrecht
Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei FGS Objektschutz & Service GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter von FGS Objektschutz & Service GmbH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber FGS Objektschutz & Service GmbH von dadurch entstehenden Nachteilen frei.
Dienst-/Alarmanweisung
(I) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst-/Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. FGS Objektschutz & Service GmbH wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Mitwirkung und/oder Gegenzeichnung übersenden.
(II) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst-/Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann FGS Objektschutz & Service GmbH die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.
(III) Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.
(IV) Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer beiderseits unterzeichneten Dienst- und/oder Alarmanweisung entstehen, gilt: Soweit der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erstellung oder Gegenzeichnung der Dienst- und/oder Alarmanweisung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird vermutet, dass der hierdurch entstandene Schaden auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Mitwirkung und unterzeichneter Dienst- und/oder Alarmanweisung eingetreten wäre.
(IV) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(V) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.
Bekleidung und Ausrüstung
(I) FGS Objektschutz & Service GmbH stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
(II) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.
Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter von FGS Objektschutz & Service GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
(I) Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.
(II) FGS Objektschutz & Service GmbH ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(III) Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass FGS Objektschutz & Service GmbH alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass FGS Objektschutz & Service GmbH alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet.
(IV) Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet FGS Objektschutz & Service GmbH Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien –, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.
(V) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von FGS Objektschutz & Service GmbH unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten von FGS Objektschutz & Service GmbH.
(VI) FGS Objektschutz & Service GmbH sichert zu, die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen und -Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
(VII) Des Weiteren erklärt FGS Objektschutz & Service GmbH, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.
Haus- und Festnahmerecht
Der Auftraggeber überträgt der FGS Objektschutz & Service GmbH die ihm zustehenden Hausrechte.
Schlüssel- und Notfallvorschriften
(I) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von FGS Objektschutz & Service GmbH benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
(II) Der Auftraggeber gibt FGS Objektschutz & Service GmbH Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen FGS Objektschutz & Service GmbH umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.
Ausführung durch andere Unternehmen
FGS Objektschutz & Service GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer – gemäß § 34a GewO zugelassener – Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen FGS Objektschutz & Service GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäft um eines höchstpersönlicher Art, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Höhere Gewalt
Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann FGS Objektschutz & Service GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
Verzug
(I) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Entgelte im Verzug, ist FGS Objektschutz & Service GmbH berechtigt, ihre Leistungsverpflichtungen bis zum vollständigen Ausgleich der rückständigen Forderungen auszusetzen.
Für die Dauer des Zahlungsverzugs haftet FGS Objektschutz & Service GmbH nicht für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, soweit es sich um vertragstypische, vorhersehbare Schäden handelt.
(II) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann FGS Objektschutz & Service GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. FGS Objektschutz & Service GmbH kann – sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist – als Schaden für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stundenverrechnungssatzes beziehungsweise der vereinbarten Pauschale beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nach-zuweisen, dass FGS Objektschutz & Service GmbH durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die FGS Objektschutz & Service GmbH zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.
Haftung und Haftungsbegrenzung
(I) FGS Objektschutz & Service GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FGS Objektschutz & Service GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet FGS Objektschutz & Service GmbH für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:
- Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall
- Euro 250.000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
- Euro 250.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von
Gefahrenmeldeanlagen - Euro 250.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall
- Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden
- Euro 250.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung
von Datenschutzgesetzen - Euro 250.000,- für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
- Euro 2.500.000,- für Umwelthaftpflichtschäden
(II) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(III) Soll FGS Objektschutz & Service GmbH zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von FGS Objektschutz & Service GmbH für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und FGS Objektschutz & Service GmbH dies zu vertreten hat.
(IV) FGS Objektschutz & Service GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.
(V) Der Auftraggeber sichert FGS Objektschutz & Service GmbH zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet FGS Objektschutz & Service GmbH bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.
(VI) Nutzt FGS Objektschutz & Service GmbH im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet FGS Objektschutz & Service GmbH nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.
(VII) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von FGS Objektschutz & Service GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.
Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen
(I) Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung FGS Objektschutz & Service GmbH anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung von FGS Objektschutz & Service GmbH bekannt ist.
(II) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber FGS Objektschutz & Service GmbH anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
(III) Unbeschadet der Regelung unter Absatz (I) und (II) hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber FGS Objektschutz & Service GmbH anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass FGS Objektschutz & Service GmbH als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.
(IV) Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch FGS Objektschutz & Service GmbH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
Zahlung des Entgelts
(I) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
(II) FGS Objektschutz & Service GmbH ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt FGS Objektschutz & Service GmbH zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die FGS Objektschutz & Service GmbH die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und FGS Objektschutz & Service GmbH eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. FGS Objektschutz & Service GmbH bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.
(III) Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber FGS Objektschutz & Service GmbH unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist FGS Objektschutz & Service GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.
(IV) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.
(V) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.
(VI) Wird FGS Objektschutz & Service GmbH über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, gelten für den Zusatzauftrag die Preise des Hauptauftrages mit einem Zuschlag von 25%.
(VII) Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (Pre-Notification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit.
(VIII) Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens FGS Objektschutz & Service GmbH zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber FGS Objektschutz & Service GmbH in Textform erhebt.
Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (Bestellnummer, purchase order number) auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen die Angaben FGS Objektschutz & Service GmbH mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von FGS Objektschutz & Service GmbH ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten.
Preisänderung
(I) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
(II) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber FGS Objektschutz & Service GmbH auszuüben.
(III) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standardfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
(IV) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.
Vertragslaufzeit
(I) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.
(II) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.
(III) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die FGS Objektschutz & Service GmbH gegenüber abzugeben sind, der Textform (§126b BGB).
Gerichtsstand und Erfüllungsort
(I) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(II) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Fulda. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(III) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist FGS Objektschutz & Service GmbH auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Information zur Verbraucherstreitbeilegung
FGS Objektschutz & Service GmbH wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen.
Sonstiges
(I) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(II) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
(III) FGS Objektschutz & Service GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.
(IV) Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
Stand: 01.02.2026